Gesetzliche Grundlagen

Sozialgesetzbuch Achtes Buch / Kinder und Jugendhilfe

  • 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
  • 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
  • 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
  • 22 Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen


Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)  des Landes Nordrhein- Westfalen

Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

Das KiBiz regelt die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen der Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen.

Die Reform des KiBiz ist zentraler Baustein bei dem Ziel, Nordrhein-Westfalen zu einem besseren Land für Kinder und Familien zu machen.

Land, Bund und Kommunen investieren ab dem Kindergartenjahr 2020/2021 fast eine Milliarde Euro zusätzlich jährlich in die Qualität der Kindertagesbetreuung. Darüber hinaus gibt das Land eine Ausbaugarantie für jeden bedarfsgerecht benötigten Betreuungsplatz und entlastet gezielt Familien mit kleinen Kindern mit einem zweiten beitragsfreien Jahr.

(1) Das Gesetz gilt für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Es findet keine Anwendung auf heilpädagogische Einrichtungen.

(2) Das Gesetz gilt für Kinder, die in Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen.

(3) Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie für die Planungsverantwortung gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches – 8. Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) unmittelbar.

(4) Eltern im Sinne des Gesetzes sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten; §5 und §23 bleiben unberührt.

§2 Allgemeiner Grundsatz

Jedes Kind hat einen Anspruch auf Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit. Seine Erziehung liegt in der vorrangigen Verantwortung seiner Eltern. Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege ergänzen die Förderung des Kindes in der Familie und unterstützen die Eltern in der Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrages.


Statut für die katholischen Kindertageseinrichtungen im nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Köln

Aufgrund der Bestimmungen des Kirchlichen Gesetzbuches (cc. 793-795 des Codex Iuris Canonici – CIC) vom 25. Januar 1983 und unter Berücksichtigung der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen und der Landesgesetzgebung in Nordrhein- Westfalen zur Ausführung des SGB VIII in ihrer jeweils geltenden Fassung wird für die Träger von katholischen Kindertageseinrichtungen im nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Köln folgendes bestimmt:

§1 Zielsetzung

(1) Träger von katholischen Kindertageseinrichtungen im Geltungsbereich erfüllen im Zusammenwirken mit ihrem pädagogischen Personal den eigenständigen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag der Einrichtungen auf der Grundlage des katholischen Glaubens. Den Erziehungsberechtigten, die dieses Ziel anstreben oder akzeptieren, bieten sie Hilfe bei der Entfaltung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes und der Entwicklung seiner Persönlichkeit zu einem vom christlichen Geiste erfüllten und seiner Verantwortung in Kirche und Gesellschaft bewussten Menschen. In Fragen der Bildung und Erziehung erhalten die Erziehungsberechtigen Beratung und Information.

(2) Katholische Kindertageseinrichtungen sind ein Angebot der katholischen Kirche. Träger können die Kirchengemeinden oder andere katholische Einrichtungen sein, deren sich die Kirchengemeinden rechtlich bedienen. Auch Orden, ordensähnliche Gemeinschaften, caritative Vereine oder andere katholische Organisationen können Träger katholischer Kindertageseinrichtungen sein. Die Kirchengemeinden, auf deren Territorium sich katholische Kindertageseinrichtungen befinden, sollen auch dann, wenn sie nicht materielle Träger sind, diese Kindertageseinrichtungen in die örtliche Seelsorge und das pastorale Netzwerk einbeziehen. Hierbei übernehmen die Pfarrer eine herausgehobene Verantwortung, die sie gemeinsam mit ihrem Pastoralteam wahrnehmen. Die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und die Erziehungsberechtigten insgesamt sind für die Anliegen der Kindertageseinrichtungen im Rahmen der ihnen zugeordneten Aufgaben mitverantwortlich. Die Träger arbeiten kontinuierlich und aufgeschlossen mit den Erziehungsberechtigten und dem pädagogischen Personal zusammen, um die Erziehung in der Familie kindgerecht und familienbezogen zu ergänzen. Dabei soll auch die gemeinsame Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung berücksichtigt werden.

(3) In der engen Zusammenarbeit mit der Elternversammlung und dem Elternbeirat sehen die Träger eine besondere Möglichkeit zur Unterstützung und Ergänzung der Erziehung des Kindes in der Familie. Sie verwirklichen mit dem Elternbeirat und dem in der Einrichtung tätigen pädagogischen Personal im Rat der Kindertageseinrichtung die gemeinsame Verantwortung unbeschadet anderer bestehender Rechte und Pflichten des Trägers.


Im August 2003 trat die Bildungsvereinbarung NRW in Kraft. Darin sind Vereinbarungen zu den Grundsätzen über die Bildungsarbeit der Tageseinrichtungen für Kinder festgehalten.

Diese Vereinbarung verfolgt das Ziel, vor allem die Bildungsprozesse in Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung zu stärken und weiter zu entwickeln. Insbesondere die Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung bedürfen einer intensiven Vorbereitung auf einen funktionierenden Übergang zur Grundschule. Dies ist ein Beitrag zur Erlangung der Schulfähigkeit.

Der Begriff „Bildung“ umfasst nicht nur die Aneignung von Wissen und Fertigkeiten. Vielmehr geht es im gleichen Maße darum, Kinder in allen ihnen möglichen, insbesondere in den sensorischen, motorischen, emotionalen, ästhetischen, kognitiven, sprachlichen und mathematischen Entwicklungsbereichen zu fördern und herauszufordern. Die Entwicklung von Selbstbewusstsein, Eigenständigkeit und Identität ist Grundlage jedes Bildungsprozesses.

Ziel der Bildungsarbeit ist es daher, die Kinder in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu unterstützen und ihnen Gelegenheit  zu verschaffen, ihre Entwicklungspotenziale möglichst vielseitig auszuschöpfen und ihre kreativen Verarbeitungsmöglichkeiten zu erfahren.

Die Grundlage für eine zielgerichtete Bildungsarbeit ist die beobachtende Wahrnehmung des Kindes, gerichtet auf seine Möglichkeiten und auf die individuelle Vielfalt seiner Handlungen, Vorstellungen, Ideen, Problemlösungen u. Ä.